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§ 11 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 1 – Vorbereitende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKatSG M-V – Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Landesbeirat für den Katastrophenschutz, dem Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte, Träger der öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, bei Erfordernis auch Vertreterinnen und Vertreter ausgewählter betrieblicher Katastrophenschutzeinheiten beziehungsweise fachkundige Dritte, angehören. Der Landesbeirat berät die obere Katastrophenschutzbehörde in Angelegenheiten des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Beraterstab, dem mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der in ihrem Zuständigkeitsbereich mitwirkenden öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen, bei Erfordernis auch Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes, angehören. Er berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung des Katastrophenschutzes und der Aufstellung sowie Ausbildung der Helfer.