Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKatSG – Maßnahmen bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland, unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne insbesondere

  1. 1.
    sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen und sie unter Kontrolle zu bringen,
  2. 1a.
    auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 hinzuwirken,
  3. 2.
    den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der Begrenzung und vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen, zu koordinieren und zu leiten,
  4. 3.
    erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
  5. 4.
    die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrenlage und das richtige Verhalten zu ihrem Schutz zu unterrichten,
  6. 4a.
    die anderen von der Katastrophe betroffenen Stellen, auch außerhalb der Landesgrenzen, über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,
  7. 5.
    eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Evakuierten, Flüchtlingen, Obdachlosen, Vermissten, Verletzten und Toten sowie von Personen zum Zwecke der Familienzusammenführung einzurichten,
  8. 6.
    den Schadensumfang zu ermitteln.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde soll die Einrichtung der Auskunftsstelle dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. In der Auskunftsstelle dürfen personenbezogene Daten nur für die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.