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§ 4 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKatSG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.