Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Abschnitt VIII – Informationsrechtliche Bestimmungen
§ 36 LKatSG – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von
- 1.
den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und dem Führungspersonal,
- 2.
sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
- 3.
Personen, die nach §§ 25 oder 26, jeweils auch in Verbindung mit § 29, in Anspruch genommen werden können,
- 4.
Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 1 schützen sollen,
- 5.
Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,
- 6.
Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
- 7.
Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können, verarbeiten.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:
- 1.
Name,
- 2.
Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
- 4.
akademische Grade,
- 5.
Anschrift,
- 6.
Beruf,
- 7.
Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
- 8.
Angaben über die körperliche Eignung und die Strahlenbelastung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
- 9.
Ausbildungslehrgänge und besondere Qualifikationen bei den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen nach Absatz 1 Nr. 2,
- 10.
Beschäftigungsstelle bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
- 11.
Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einheit oder Einrichtung,
- 12.
wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, bei Führungspersonal und bei Personal der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,
- 13.
Angaben über das Dienstverhältnis und die Dienstausübung bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und bei Führungspersonal einschließlich Personalnummer und Dienstausweisnummer,
- 14.
- 15.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 Angaben über die Anlagen, die Fahrzeuge und ihre Verwendung sowie über die Einrichtungen,
- 16.
Inhalt des Anspruchs und Bankverbindungen.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde darf für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke die nach § 37 Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582, 587), gespeicherten Daten im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Dokumentation eingehender Meldungen über Schadensereignisse sowie bei der Leitung der Katastrophenabwehr und des Einsatzes ist § 37 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Die Katastrophenschutzbehörde darf zum Zwecke des Katastrophenschutzes auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)