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§ 30 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 LKatSG – Entschädigung

(1) Wird durch eine Maßnahme der Katastrophenschutzbehörde nach den §§ 25 bis 27, jeweils auch in Verbindung mit § 29, das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, so kann die oder der Berechtigte von der Katastrophenschutzbehörde eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemisst sich in beiden Fällen nach den für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen.

(2) Wer nach den Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts selbst für das Ereignis verantwortlich ist, das die Katastrophe verursacht oder zur Auslösung des Katastrophenvoralarms geführt hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf den Träger des Katastrophenschutzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.