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§ 28 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKatSG – Pflichten bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotenzial

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage, die unter § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes fällt, oder einer anderen Anlage, bei der sich nicht ausschließen lässt, dass das aus der Anlage freigesetzte Gefahrenpotenzial eine Katastrophe verursachen kann (Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial), ist verpflichtet, auf ihre oder seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz, bei der Katastrophenabwehr und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden zu unterstützen. Sie oder er hat insbesondere

  1. 1.

    Einrichtungen für die gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Telekommunikation zur unteren Katastrophenschutzbehörde herzustellen und zu unterhalten,

  2. 2.

    der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln

    1. a)

      bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,

    2. b)

      bei bestehenden Betrieben, soweit bisher keine Regelungen oder Vereinbarungen bestehen, innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes,

  3. 3.

    an die Katastrophenschutzbehörde oder die von ihr benannte Stelle unverzüglich Frühwarnungen und Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem Gefahrenpotenzial der Anlage abzusetzen, auch wenn das Ausland betroffen ist,

  4. 4.

    sich auf Anforderung an Übungen der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen.

(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelungen des 2. Halbsatzes entsprechend anzuwenden auf

  1. 1.

    einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und

  2. 2.

    einen Betriebsbereich im Sinne des § 4 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist;

    die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches im Sinne des ersten Halbsatzes hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Angaben innerhalb folgender Fristen zu übermitteln

    1. a)

      bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

    2. b)

      bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen sind unverändert geblieben;

    3. c)

      bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 auf den Betrieb Anwendung findet.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 1 nicht anzuwenden.