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§ 18 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKatSG – Leitung des Einsatzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörde legt die Führungsorganisation, gegebenenfalls in mehreren Führungsebenen, im Einzelfalle fest.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde setzt am Einsatzort in der Regel eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter ein.

(3) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihr oder ihm sind alle dort eingesetzten Kräfte mit ihr Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.

(4) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann zu ihrer oder seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.

(5) Bis zur Übernahme der Katastrophenbekämpfung durch die von der Katastrophenschutzbehörde bestellte Einsatzleiterin oder den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten Einsatzleiter nimmt die bisher am Einsatzort tätige Einsatzleitung deren oder dessen Aufgaben wahr.