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§ 14 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKatSG – Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die eine Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes in Ausübung ihres Dienstes einer oder einem Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Einsatzkräften in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Einsatzkräften das Land, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet. Die Körperschaft kann bei der Einsatzkraft Rückgriff nehmen, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leistet die Einsatzkraft der haftenden Körperschaft Ersatz und hat diese einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Einsatzkraft über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Einsatzkraft geltend gemacht werden.

(2) Schäden, die eine Einsatzkraft an Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen des Katastrophenschutzdienstes verursacht, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, hat sie insoweit zu ersetzen, als sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.