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§ 11 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Katastrophenschutzdienst

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKatSG – Katastrophenschutzdienst; Rechte und Pflichten der Träger

(1) Um eine Mitwirkung nach § 10 Abs. 1 zu gewährleisten, werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst).

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt nach Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 die Stärke, die Gliederung und die Mindestausstattung des Katastrophenschutzdienstes und gegebenenfalls weitere Einzelheiten und regelt die Ausbildung der Einsatzkräfte.

(3) Soweit die erforderliche Stärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen öffentlicher oder privater Träger des Katastrophenschutzdienstes erreicht wird, stellen die Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeinde Helgoland eigene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auf (Regieeinheiten und -einrichtungen).

(4) Soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, haben die Träger des Katastrophenschutzdienstes die Katastrophenschutzbehörde über alle wesentlichen Tatsachen des Katastrophenschutzdienstes zu unterrichten, insbesondere über die personelle Stärke, die Gliederung, die Regelausbildung und die Ausstattung sowie nach Aufforderung über die personenbezogenen Daten nach § 36 Abs. 2 ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne des Absatzes 1, und wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Träger des Katastrophenschutzdienstes haben die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne des § 10 Abs. 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten bei fachübergreifenden Einsätzen sicherzustellen und sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen.

(6) Die Träger des Katastrophenschutzdienstes dürfen die ihnen für den Katastrophenschutz zugewiesene Ausstattung mit Einwilligung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzen, soweit die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzdienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird.