Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Katastrophenschutzdienst

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKatSG – Träger des Katastrophenschutzdienstes

(1) Öffentliche Träger des Katastrophenschutzdienstes sind die Gemeinden; sie wirken mit ihren Feuerwehren im Katastrophenschutz mit. Entsprechendes gilt für Ämter und Zweckverbände, soweit sie Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrnehmen. Private Träger des Katastrophenschutzdienstes sind private Organisation, die mit Einheiten und Einrichtungen, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, im Katastrophenschutz mitwirken.

(2) Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde. Sie hat vor der Anerkennung die Einwilligung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration einzuholen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Anerkennung erteilen, wenn

  1. 1.

    sie den Bedarf festgestellt hat,

  2. 2.

    sie die Eignung des Trägers festgestellt hat und

  3. 3.

    ihr die schriftliche Erklärung des Trägers über seine Bereitschaft zur Mitwirkung vorliegt.

(3) Der Bund wirkt mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach den Vorschriften des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), im Katastrophenschutz mit. Die Vorschriften für die Träger des Katastrophenschutzdienstes sind sinngemäß auf das Technische Hilfswerk anzuwenden, soweit sein Charakter als Bundesanstalt oder Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen.