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§ 6 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 2. Abschnitt – Organisation der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKatSG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist Sie können auch in den Fällen, in denen die höhere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde sachlich zuständig ist, mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk betraut werden. Sie sind ferner zuständig, die erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk zu treffen, um einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 21 Abs. 1 zu leisten.

(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig

  1. 1.
    für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen,
  2. 2.
    für Katastrophenschutzaufgaben, die sich über den Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

(4) Bei einer Katastrophe können die höheren Katastrophenschutzbehörden oder die oberste Katastrophenschutzbehörde die Leitung der Katastrophenbekämpfung übernehmen oder einer anderen Katastrophenschutzbehörde übertragen.