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§ 5a LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 2. Abschnitt – Organisation der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 5a LKatSG – Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Wasserbehörden und ihren technischen Fachbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes , des Bundesimmissionsschutzgesetzes und desFeuerwehrgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 30 erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. 1.

    für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,

    1. a)

      den Ort und die Lage,

    2. b)

      die Namen und Anschriften der Betreiber,

    3. c)

      die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,

    4. d)

      das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten dieser vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,

    5. e)

      die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und

    6. f)

      die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden;

  2. 2.

    für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können,

    1. a)

      den Ort und die Lage,

    2. b)

      die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,

    3. c)

      die Bewertung der Gefahren für die Umgebung dieser Liegenschaften und

    4. d)

      die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.