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§ 39 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Teil – Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKatSG – Kostentragung

(1) Die Kosten für Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden vom Land im Rahmen der verfügbaren Mittel getragen.

(2) Die Kosten für Auslagen, insbesondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung, der eingesetzten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bei der Bekämpfung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen trägt das Land durch die Gewährung von Pauschalbeträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Auslagen übernehmen. Das Land beteiligt sich an den Kosten solcher Einheiten für deren Ausbildung, Fortbildung und Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung der ehrenamtlichen Kräfte durch die Gewährung von Pauschalbeträgen.

(3) Für bei der Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage tätige Behörden sowie für die Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes gelten die für sie bestehenden besonderen Vorschriften unbeschadet dieses Gesetzes.