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§ 37 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Teil – Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 37 LKatSG – Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

(1) Die §§ 12 bis 17 gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzdienstes, die zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, entsprechend. Die Pflicht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht entsprechend, wenn gewichtige Gründe entgegenstehen. Der Verdienstausfallersatz ist in der Regel auf die angemessene Höhe begrenzt.

(2) Ein Einsatz im Sinne des Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle auf Veranlassung der Katastrophenschutzbehörde und endet bei Entlassung aus dem Einsatz durch die Einsatzleitung oder bei Aufhebung des Außergewöhnlichen Einsatzalarms. Im Einzelfall kann die Katastrophenschutzbehörde eine angemessene anschließende Ruhezeit anordnen, die ebenfalls als Einsatzzeit gilt.

(3) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn und soweit keine besonderen Vorschriften, insbesondere des Feuerwehrgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes oder des Polizeigesetzes, bestehen.