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§ 36 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Teil – Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 36 LKatSG – Außergewöhnlicher Einsatzalarm

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, wenn und soweit sie dies für geboten hält, und gibt diese Entscheidung den betroffenen Stellen bekannt (Außergewöhnlicher Einsatzalarm). Sie hebt den Außergewöhnlichen Einsatzalarm wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Die höhere und die oberste Katastrophenschutzbehörde können eine Entscheidung nach Absatz 1 an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde treffen.

(3) Bei einer bezirksweiten Außergewöhnlichen Einsatzlage stellt die höhere Katastrophenschutzbehörde den Zeitpunkt fest, von dem an eine bezirksweite Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, und löst den bezirksweiten Außergewöhnlichen Einsatzalarm aus. Sie hebt diesen wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Bei einer landesweiten Außergewöhnlichen Einsatzlage stellt die oberste Katastrophenschutzbehörde den Zeitpunkt fest, von dem an eine landesweite Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne von § 35 vorliegt, und löst den landesweiten Außergewöhnlichen Einsatzalarm aus. Sie hebt diesen wieder auf, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Einheiten des Katastrophenschutzdienstes sind verpflichtet, an Einsätzen bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen so mitzuwirken, wie dies bei Katastrophen der Fall ist.