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§ 34 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Teil – Entschädigungen und Kosten → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 34 LKatSG – Zuschüsse, Erstattungen

(1) Den Stadt- und Landkreisen gewährt das Land Zuschüsse

  1. 1.

    zu den Kosten nach § 33 Abs. 2 und 6,

  2. 2.

    zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung der von ihnen getragenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, sofern diese überwiegend für Einsätze außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs vorgesehen sind.

(2) Den privaten im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 aus dem Gesundheitsbereich gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen nach § 33 Abs. 3 und 6.

(3) Den privaten Trägern der Katastrophenhilfe und gegebenenfalls den betreffenden Gemeinden und den Rechtsträgern von Werkfeuerwehren gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Eine Förderung der privaten Träger der Katastrophenhilfe durch die Stadt- und Landkreise bleibt unberührt.

(4) Das Land trägt alle Auslagen der eingesetzten Behörden oder Organisationen aller Fachdienste für Einsätze außerhalb der Landesgrenzen, wenn diese auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde durchgeführt wurden und nicht bereits anderweitig Kostenersatz erfolgt ist. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Durch den Einsatz entstandene Ansprüche der eingesetzten Behörden oder Organisationen gegen Dritte gehen auf das Land über. Entstehen im Zusammenhang mit der Kostenabwicklung eines solchen Einsatzes unbillige Härten zu Lasten der eingesetzten Behörden oder Organisationen, so können auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde weitere Kosten durch das Land übernommen werden.