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§ 30 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 30 LKatSG – Pflichten der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

(1) Betreiber von Anlagen, bei denen die Katastrophenschutzbehörde nicht ausschließen kann, dass ein Freiwerden des in ihnen vorhandenen Gefahrenpotenzials zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führt, sind verpflichtet, der Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereichs zu machen. Die Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben im Benehmen mit dem Betreiber auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1, bei denen ein Freiwerden des Gefahrenpotenzials nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führen kann, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
  2. 2.
    die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen; von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und dabei nicht mehr freigesetzt wird, als den dafür festgesetzten Jahresabgaben in die Umgebung entspricht,
  3. 3.
    gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
  4. 4.
    auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 in dem von der Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann die Anlagenbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Gefahrenpotenzials eine rechtzeitige Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen gewährleistet ist.