Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKatSG – Besondere Pflichten von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens

(1) Die in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der Grundlage ihrer beruflichen Fortbildungspflicht nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen. Die Auswahl der geeigneten Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Landesärztekammer.

(2) Soweit die Katastrophenschutzbehörde für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 die Benennung von Angehörigen bestimmter Gruppen der in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Kammermitglieder für erforderlich hält, übermitteln die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer folgende Daten:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. 3.
    gegenwärtige Anschrift,
  4. 4.
    gegenwärtige Anschrift der Praxis beziehungsweise der Apotheke,
  5. 5.
    Tag der Geburt,
  6. 6.
    Geschlecht,
  7. 7.
    Berufsbezeichnung einschließlich einer Erweiterung nach §§ 32, 33 des Kammergesetzes.

Die Kammermitglieder werden hiervon durch die Kammern unter Hinweis auf das Datenfortschreibungsverfahren nach Satz 3 unterrichtet. Die Kammern teilen der Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen amtlich bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der der Katastrophenschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten mit. Die Katastrophenschutzbehörde darf die von den Kammern übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 speichern, verarbeiten oder sonst nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Für Personen, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind, gilt Absatz 1 Satz 2 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechend. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.