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§ 17 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 3. Abschnitt – Helfer des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKatSG – Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen; Angehörige der Feuerwehren

(1) Für Personen, die beruflich im Katastrophenschutz tätig werden, gelten die §§ 11 bis 16 nur, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Angehörige der Feuerwehren gelten an Stelle der §§ 11 bis 16 ausschließlich die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften.