§ 4 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 4 LJKG – Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.