Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23a LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 23a LJKG – Überleitungsvorschrift für notarielle Kosten

(1) Die §§ 10 bis 13 a und 16 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar auf Gebühren und Auslagen, die bis zum 31. Dezember 2017 fällig werden, mit der Maßgabe, dass die in §§ 12 und 13 vorgesehenen Kürzungsfreibeträge bei nach dem 31. Dezember 2017 eingehenden Zahlungen außer Ansatz bleiben. Die §§ 14 und 15 bleiben über den 31. Dezember 2017 hinaus anwendbar mit der Maßgabe, dass die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung neben oder an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst treten und dass die Festsetzung nach § 14 durch die am 31. Dezember 2017 zuständige Stelle erfolgt.

(2) Soweit die Tätigkeit des Notars von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht wurde (§ 15 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG), hat der Notar hierüber seinem dienstvorgesetzten Präsidenten zu berichten. Ist die dem Vorschuss entsprechende Kostenforderung bis zum 31. Dezember 2017 nicht fällig geworden, hat der Notar im Landesdienst den Vorschuss, soweit er nicht an die Staatskasse abgeführt wurde, an den Notariatsabwickler abzuliefern.

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums allgemein oder für den Einzelfall zu bestimmen, dass Zahlungen von bis zum 31. Dezember 2017 fällig werdenden Gebühren und Auslagen ausschließlich über die Landesoberkasse Baden-Württemberg abzuwickeln sind; diese Zahlungsabwicklung ist kostenfrei. Für Gebühren nach § 11 findet eine solche Zahlungsabwicklung nur statt, wenn die Notare im Landesdienst dies erklären. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Einzelheiten der Zahlungsabwicklung geregelt werden, insbesondere der Beginn der Zahlungsabwicklung und deren Umfang, die Angabe von Zahlungsdaten auf den Kostenberechnungen, die Meldung von Zahlungsdaten an die Landesoberkasse Baden-Württemberg und die Auszahlung von dort eingehenden Beträgen sowie die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg bei der Abwicklung zu erbringenden Aufgaben und Dienstleistungen.

(4) Für Zwecke des Absatzes 3 und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung treten nach dem 31. Dezember 2017 die Notare nach § 114 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und die Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung an die Stelle der jeweiligen Notare im Landesdienst. In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können ergänzende Regelungen zur Zahlungsabwicklung getroffen werden, die sich aus den Besonderheiten der Abwicklung ergeben.