Gesetze

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§ 23 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 23 LJKG – Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.