§ 9 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
§ 9 LJKG – Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
Sonstige landesrechtliche oder als Landesrecht anzuwendende Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten oder vor den Arbeitsgerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird.