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§ 7 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJKG – Gerichtsvollzieher, Rechnungsbeamte, Kleinbeträge

(1) Beamten und Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Ausstattung eines Geschäftszimmers und zur Beschaffung eines dienstlich benötigten Kraftfahrzeuges gewährt werden. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung des Vorschusses, der Rückzahlung und die Sicherung der Rückzahlung trifft das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(2) Ordnet das Gericht in einer Rechtssache die Fertigung von Rechnungsarbeiten durch einen Bediensteten des Gerichts an, so sind die Rechnungsarbeiten von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Beamten als Dienstaufgabe wahrzunehmen. Das Ministerium der Justiz kann jedoch anordnen, dass Rechnungsarbeiten gemäß §§ 66, 113, 156 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1987 (Reichsgesetzbl. S. 97) in seiner jeweils geltenden Fassung von Beamten des gehobenen Justizdienstes als nebenamtliche Tätigkeit wahrzunehmen sind, wenn die Personallage dies erfordert; in der Anordnung kann eine Vergütung für diese nebenamtliche Tätigkeit festgesetzt werden.

(3) Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung bis zu welchem Betrag von dem Ansatz von Gerichtskosten als Kleinbetrag abgesehen werden darf.