§ 5 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
§ 5 LJKG – Einziehung der Kosten
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.