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§ 5 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

I. Abschnitt – Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LJKG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.