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§ 2 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

I. Abschnitt – Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJKG

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.