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§ 54 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 54 LJG-NRW – Beirat bei der Forschungsstelle

(1) Bei der Forschungsstelle wird ein Beirat gebildet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Forschungsstelle zu beraten. Er ist in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden,
  2. 2.
    sechs Jägern, wovon einer hauptberuflicher Landwirt und einer Waldeigentümer sein muss,
  3. 3.
    zwei Vertretern des Naturschutzes,
  4. 4.
    einem Vertreter der Falknerei,
  5. 5.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,
  6. 6.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist aus oder wird abberufen.