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§ 51 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 51 LJG-NRW – Jagdbeiräte
(Zu § 37 Abs. 1 BJG)

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet.

Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden,

fünf Jägerinnen oder Jägern,

vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Privatwaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatswaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjäger,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Naturschutzes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Falknerei,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. vier Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V. eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei, der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde.

(3) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.

Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus

drei Jägern,

zwei Vertretern der Landwirtschaft,

zwei Vertretern der Forstwirtschaft,

einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,

einem Vertreter des Naturschutzes,

einem Vertreter der Forstbehörde,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes,

dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.

In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. drei Jäger, der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam, den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzvereinigungen gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes, die Forstbehörde den Vertreter der Forstbehörde, und die nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes.

(4) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein.

(5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.