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§ 33 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 33 LJG-NRW – Schutzvorrichtungen
(Zu § 32 Abs. 2 BJG)

(1) Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen eingebracht und sind übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt worden, so sollen die Beteiligten im Pachtvertrag Vereinbarungen über die Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen. Als geeignete Holzarten im Sinne des Satzes 1 gelten: Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Voraussetzung, dass der Anteil der eingebrachten anderen geeigneten Holzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 v. H. beträgt. Einigen sich die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der an Forstkulturen im Sinne der Sätze 1 und 2 an den Hauptholzarten und den anderen geeigneten Holzarten entsteht, zu ersetzen. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Jagdausübungsberechtigte wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.