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§ 26 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 26 LJG-NRW – Jagdschutzberechtigte
(Zu § 25 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, als Jagdaufseher anstellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Ein Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde. Bei Jagdbezirken über 1.000 ha muss der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Bei verpachteten Staatsjagdbezirken entscheidet die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde.

(3) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. Im Übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die öffentlichen Stellen zu bestimmen, denen der Jagdschutz obliegt.