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§ 8 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke
 

§ 8 LJG – Jagdnutzung (1)

Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen dazu nicht mehr Personen bestellt werden, als nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Die Zustimmung der unteren Jagdbehörde ist erforderlich. Die angestellten Jäger müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).