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§ 5 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke
 

§ 5 LJG – Eigenjagdbezirke (1)

(1) Ist Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird. In Eigenjagdbezirken mit einer Fläche bis zu 250 Hektar dürfen höchstens zwei Personen, für jede weitere 125 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen.

(2) Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können zur gemeinsamen Verpachtung durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes bis auf Widerruf verzichten; laufende Jagdpachtverträge bleiben im Falle eines Widerrufs unberührt. Bei Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk haben der Eigenjagdbesitzer oder der Nutznießer für die Dauer des Verzichts alle Rechte und Pflichten eines Jagdgenossen.

(3) Ist ein verpachteter Jagdbezirk wieder verpachtet worden, ohne dass auf die Selbstständigkeit des Jagdbezirkes erneut verzichtet worden ist, so kann die unterbliebene Verzichtserklärung bis zum 30. November 1997 nachgeholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).