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§ 42 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Elfter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen
 

§ 42 LJG – Entziehung des Jagdscheines (1)

Neben einer Geldbuße, die auf Grund des § 41 festgesetzt wird, kann die Entziehung des Jagdscheines für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr angeordnet werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass bei weiterem Besitz des Jagdscheines die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten der bezeichneten Art besteht. Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).