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§ 41 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Elfter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen
 

§ 41 LJG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 Abs. 1 seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges die Anzeigepflicht verletzt;
  2. 2.
    entgegen § 4 Abs. 4 in befriedeten Bezirken Schusswaffen benutzt;
  3. 3.
    entgegen § 11 Abs. 1 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem mit der Begleitung beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ohne einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, die Jagd ausübt oder entgegen § 11 Abs. 2 bis 4 Jagderlaubnisscheine ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 5 die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nicht anzeigt;
  4. 4.
    entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 einen Jägernotweg benutzt;
  5. 5.
    entgegen § 21 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder entgegen § 21 Abs. 2 Wild nicht nachsucht, das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Beauftragten nicht unverzüglich mitteilt oder sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person nicht für die Nachsuche zur Verfügung stellt oder entgegen § 21 Abs. 5 seuchenverdächtiges Wild nicht unverzüglich unschädlich beseitigt;
  6. 6.
    entgegen § 23 Abs. 6 Nr. 1 die Abschussmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 23 Abs. 6 Nr. 2 die Abschussliste nicht oder nicht vollständig führt, in ihr unrichtige Angaben macht oder sie auf Verlangen nicht vorlegt;
  7. 7.
    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht dafür sorgt oder nicht nachweist, dass ihm für seinen Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 brauchbare Jagdhunde nicht in genügender Anzahl mitführt und verwendet;
  8. 8.
    entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Gesellschaftsjagden durchführt oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 synthetische Stoffe zur Anlockung von Schalenwild verwendet oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere, ausübt oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 4 Wildenten oder Wildgänse in einer Entfernung unter 100 m von Fütterungen erlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 ohne Genehmigung Fallen verwendet, die nicht unversehrt fangen;
  9. 9.
    entgegen § 27a Abs. 1 gegen Betretungsverbote oder Jagdbeschränkungen in Wildschutzgebieten verstößt oder entgegen § 27a Abs. 3 die Jagdausübung vorsätzlich stört;
  10. 10.
    entgegen § 28 Abs. 1 Tiere in der freien Natur ohne Genehmigung aussetzt oder die Wildart, der sie angehören, im Jagdbezirk, in dem die Tiere ausgesetzt wurden, vor dem auf das Aussetzen folgenden Jagdjahr bejagt oder entgegen § 28 Abs. 2 Schalenwild füttert oder ankirrt;
  11. 11.
    in einem Jagdbezirk unberechtigt jagt oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen wird und einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person gegenüber trotz Aufforderung keine oder unrichtige Angaben über seine Personalien macht;
  12. 12.
    Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt;
  13. 13.
    den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  14. 14.
    vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde, in staatlichen Eigenjagdbezirken die obere Jagdbehörde, soweit sie nach § 35 Abs. 4 für zuständig erklärt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).