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§ 38 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Jagdverwaltung
 

§ 38 LJG – Kreisjagdmeister (1)

(1) Der Kreisjagdmeister ist als Berater der unteren Jagdbehörde in allen mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen zu hören. Die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten kann ihm übertragen werden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landes.

(2) In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Kreisjagdmeisters bei der unteren Jagdbehörde durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdmeister bei der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden.

(3) Der Kreisjagdmeister und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; beim Ausscheiden eines Gewählten wird dessen Nachfolger für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der unteren Jagdbehörde. Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn der Kreisjagdmeister seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben erheblich vernachlässigt. Der Kreisjagdmeister erhält eine Aufwandsentschädigung, die von der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.

(4) Zum Kreisjagdmeister darf nur gewählt werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllt und
  3. 3.
    seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich der unteren Jagdbehörden hat, für die er tätig wird.

(5) Zur Teilnahme an der Wahl des Kreisjagdmeisters ist berechtigt, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    Inhaber eines gültigen Inländer-Jahresjagdscheines ist und
  3. 3.
    im Bereich der unteren Jagdbehörden, für die der Kreisjagdmeister gewählt wird, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).