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§ 36 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Jagdverwaltung
 

§ 36 LJG – Kreisjagdbeirat (1)

(1) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Kreisjagdbeirat) gebildet, der die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu beraten hat. Er wirkt bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne mit (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes).

(2) In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Jagdbeirates bei der unteren Jagdbehörde der kreisfreien Stadt durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden.

(3) Der Jagdbeirat besteht aus:

  1. 1.
    dem Kreisjagdmeister als Vorsitzenden,
  2. 2.
    zwei Vertretern der Landwirtschaft,
  3. 3.
    zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
  4. 4.
    zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften,
  5. 5.
    einem Vertreter der Gemeinden,
  6. 6.
    einem Vertreter der Eigenjagdbesitzer,
  7. 7.
    zwei Vertretern der Jagdscheininhaber,
  8. 8.
    zwei Vertretern der Jagdpächter und
  9. 9.
    zwei Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Jagdverbände.

Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jagdbeirates regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 Satz 2.

(5) Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch den Kreisjagdmeister einberufen und geleitet. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es von der unteren Jagdbehörde oder von mindestens vier Mitgliedern des Jagdbeirates beantragt wird. Zu den Sitzungen ist der Leiter der unteren Jagdbehörde einzuladen; er hat beratende Stimme und kann sich vertreten lassen.

(6) Der Jagdbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).