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§ 27 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Jagdbeschränkungen
 

§ 27 LJG – Wildparke, örtliche Verbote (1)

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Wildparken, in denen Wild zur Jagd eingehegt wird (Jagdgehege), bedarf der Genehmigung der oberen Jagdbehörde. Die Anlage darf nur genehmigt werden, wenn

  1. 1.
    andernfalls hohe Wildschäden zu erwarten sind,
  2. 2.
    das Jagdgehege eine Fläche von mindestens 250 Hektar im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft umschließt und
  3. 3.
    der allgemeine Zutritt zur freien Landschaft nicht unangemessen behindert wird.

Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die sich auch auf die Ausübung der Jagd beziehen können.

(2) Sonstige Vorschriften über die Genehmigung derartiger Anlagen bleiben unberührt.

(3) Jagdgehege müssen gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild dicht abgeschlossen sein.

(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

(5) Jagdgehege, die vor dem 1. Januar 1979 angelegt worden sind, gelten als genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Die obere Jagdbehörde kann, sofern die Voraussetzungen nicht noch nachträglich geschaffen werden können oder binnen einer angemessenen Frist nicht geschaffen werden, die Beseitigung des Jagdgeheges anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).