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§ 53 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LJG – Anhängige Verfahren

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von den nach diesem Gesetz zuständigen Jagdbehörden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftigen Abschusspläne gelten als Mindestabschusspläne im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1.