§ 49 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 49 LJG – Einziehung von Gegenständen
(1) Ist eine Straftat nach § 47 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.