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§ 49 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Straf- und Bußgeldbestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LJG – Einziehung von Gegenständen

(1) Ist eine Straftat nach § 47 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.