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§ 4 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LJG – Duldung von Hegemaßnahmen

(1) Wer sein Jagdrecht nach § 14 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Hegemaßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder.

(2) Einigen sich die Beteiligten über den zumutbaren Umfang der Maßnahme oder über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht, so wird sie von der zuständigen Behörde auf Antrag festgesetzt.