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§ 35 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Jagdschutz

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LJG – Wildfolge

(1) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es in Sichtweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen; ist ein sicherer Fangschuss nicht anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung der Schusswaffe überschritten werden. Das Erlegen von Wild ist der jagdausübungsberechtigten Person des benachbarten Jagdbezirks, einer ihrer Jagdaufseherinnen oder einem ihrer Jagdaufseher (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist erlegtes Wild am Erlegungsort vorzuzeigen.

(2) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es nicht in Sichtweite, so hat die jagdausübungsberechtigte Person oder die von ihr mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und das Überwechseln der Jagdnachbarin oder dem Jagdnachbarn unverzüglich mitzuteilen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen; die nach Satz 1 nachsuchende Person soll sich an der Nachsuche beteiligen. Wechselt das Wild in einen weiteren Jagdbezirk, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(3) Benachbarte jagdausübungsberechtigte Personen haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Verfolgung von krank geschossenem, schwer krankem oder schwer verletztem Wild über die Jagdbezirksgrenze hinaus (Wildfolgevereinbarung) zu treffen. Die Wildfolgevereinbarung muss mindestens Regelungen enthalten zu

  1. 1.

    der Versorgung des Wildes,

  2. 2.

    der Mitnahme des Wildes, dem Verbleib des Wildbrets und der Trophäe,

  3. 3.

    der Anrechnung auf die Abschussregelung,

  4. 4.

    der Sicherstellung einer unverzüglichen Nachsuche für den Fall, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar nicht erreichbar ist oder die Nachsuche nicht unverzüglich fortsetzen kann.

Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind hierbei zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.

(4) Anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden dürfen bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder schwer verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.

(5) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Bei befriedeten Bezirken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person des befriedeten Bezirkes tritt. Kommt das Wild in einem befriedeten Bezirk zur Strecke, so steht das Aneignungsrecht der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person des befriedeten Bezirkes zu.