Landesjagdgesetz (LJG)
Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild
§ 30 LJG – Jagdeinrichtungen
(1) Die jagdausübungsberechtigte Person darf auf einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche ihres Jagdbezirkes eine besondere jagdliche Anlage wie Futterplatz, Ansitz oder Jagdhütte nur mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Grundfläche errichten (Jagdeinrichtung). Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihr oder ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und sie oder er eine angemessene Entschädigung erhält. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei einem Wechsel in der Person der jagdausübungsberechtigten Person hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Wechsel, die von ihr errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls sie nicht von der ihr nachfolgenden jagdausübungsberechtigten Person übernommen werden.