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§ 24 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LJG – Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

(2) Soweit Schutzgebiete nach wald- oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen aufgrund ihres Schutzzweckes einer besonderen Regelung zur Wahrnehmung des Jagdrechts bedürfen, erlässt die obere Jagdbehörde eine entsprechende Rechtsverordnung zur Wahrnehmung des Jagdrechts. Dabei ist die Wahrnehmung des Jagdrechts zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.