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§ 20 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Jagdschein

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LJG – Jagdscheinerteilung

(1) Erteilung, Verlängerung und Einziehung der Jagdscheine obliegen der zuständigen Behörde. Als Jahresjagdschein wird der Jagdschein für ein Jagdjahr oder für zwei oder für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre erteilt; für die Verlängerung des Jahresjagdscheines gilt dies entsprechend.

(2) Eine Person, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob sie jagdausübungsberechtigte Person ist. Hierbei hat sie mitzuteilen, in welchem Jagdbezirk und für welche Grundflächen sie jagdausübungsberechtigt ist; sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so wird die Fläche des Jagdbezirkes gleichmäßig aufgeteilt.