§ 15 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd
§ 15 LJG – Höchstzahl der jagdausübungsberechtigten Personen
(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
(2) Im Falle des § 14 Abs. 2 gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1.