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§ 13 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LJG – Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften

(1) Zur Vermeidung von Wildschäden dürfen Rot-, Dam- und Muffelwild nur innerhalb der für diese Wildarten jeweils gesondert abgegrenzten Bezirke bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsbezirke).

(2) Innerhalb jedes Bewirtschaftungsbezirkes bilden die jagdausübungsberechtigten Personen für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der nach Absatz 2 betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden. Sie wirken in allen die Wildbewirtschaftung betreffenden Fragen an der Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft mit.

(4) Die Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten mit großräumiger Lebensweise nach einheitlichen Grundsätzen.

(5) Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Hegegemeinschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Jagdbezirke gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt; in diesen Fällen erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Abschussregelung nach § 31, Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Hegegemeinschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung eine Satzung, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft in den Bekanntmachungsorganen der unmittelbar betroffenen Gemeinden.