Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 8 LjagdG M-V – Jagdgenossenschaft (zu § 9 BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.
(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Sie kann vorschreiben, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine Satzung aufgestellt haben.
(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen aufgrund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Amtshilfe zu leisten.
(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.
(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister.