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§ 43 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 LjagdG M-V – Zuständigkeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde ist im Einzelfall zuständig für

  1. 1.

    die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes für den Lebendfang von Wild nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes,

  2. 2.

    die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Vorgaben des § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes,

  3. 3.

    die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, bei kreisübergreifenden Wildseuchen die oberste Jagdbehörde.

(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, für die Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt die oberste Jagdbehörde.