Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Abschnitt 10 – Schlussvorschriften
§ 43 LjagdG M-V – Zuständigkeiten
(1) Die oberste Jagdbehörde ist im Einzelfall zuständig für
- 1.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes für den Lebendfang von Wild nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes,
- 2.
die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Vorgaben des § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes,
- 3.
die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, bei kreisübergreifenden Wildseuchen die oberste Jagdbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, für die Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt die oberste Jagdbehörde.