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§ 29 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 LjagdG M-V – Wegerecht

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen er und seine Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet den auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.